Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit NRW e.V. (LAG LM).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die lokale Medienarbeit im Sozial-, Bildungs- und Kulturbereich landesweit zu fördern und politisch zu vertreten.
Insbesondere soll im Netzwerk seiner Mitglieder die produktive und rezeptive Medienarbeit, die Arbeit mit analogen und digitalen Medien und Netzen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen angeregt und durchgeführt werden. Er erfüllt diese Aufgabe durch pädagogische und organisatorisch-technische Unterstützung von Gruppen und Einrichtungen, die in diesen Bereichen tätig sind. Unter anderem umfasst dies Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Beratung in Medienfragen, Erstellung von Informationsmaterial, Bereitstellung von Arbeitsmitteln sowie die landesweite Koordination von Medienarbeit, die Initiierung, Förderung und Durchführung von Projekten der Medienarbeit im überörtlichen, landes-, bundes- und europaweiten Zusammenhang.
Der Verein wendet sich an Jugendliche und Erwachsene, Gruppen und öffentliche Institutionen, die von ihrer Betätigung her ähnliche Ziele wie die in der Satzung dargestellten verfolgen.
Dazu zählen im Jugend-, Bildungs- und Kulturbereich tätige Erzieher/Erzieherinnen, Lehrer/Lehrerinnen, Sozialarbeiter/-pädagogen, Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen und andere Multiplikatoren der Jugendbildung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft im Verein kann jeder natürlichen und jeder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird unterschieden in entweder Mitglieder oder Förderer.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern entscheidet der Vorstand.
Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Entscheidung des Vorstands über Aufnahme oder Ablehnung des Antrags kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen anstehenden Mitgliederversammlung verändert werden.
4. Die Mitglieder und Förderer sind zur regelmäßigen und fristgerechten Zahlung des durch die Beitragsordnung festgelegten Beitrags verpflichtet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der als Mitglied oder Förderer aufgenommenen Person. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich.
6. Mitglieder und Förderer, die den Bestrebungen des Vereins nachhaltig zuwider handeln, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied oder der betroffene Förderer innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung. Die Einlegung der Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Der Vorstand berichtet in den Mitgliederversammlungen über Veränderungen in der Mitgliedschaft.
8. Die Mitglieder und Förderer haben keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen oder dessen Erträge. Es dürfen den Vereinsmitgliedern keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden.
Die ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Ausgaben (sofern dieser Ausgabe im Rahmen des Haushaltsplans durch den Vorstand oder seinem/seiner Beauftragten zuvor zugestimmt wurde).

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies bestimmt oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
Form und Frist der Einberufung hat gemäß § 5 Abs. 1 zu erfolgen.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung
  • Erstellung eines Arbeitsprogramms und einer Jahresplanung

4. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Leiter/die Leiterin der Versammlung und einen Protokollführer / eine Protokollführerin.
Die Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich festzulegen und vom Versammlungsleiter/der -leiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Natürliche Personen haben eine Stimme, juristische Personen sind durch zwei Stimmen vertreten.
Förderer haben kein Stimmrecht.
6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung in der Einladung bezeichnet worden ist. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn ein aktueller Anlass dringend eine Entscheidung erfordert. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
8. Für eine Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Tagesordnung muss diese Punkte explizit ausweisen.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern:
Dem/der 1. Vorsitzenden
Dem/der 2. Vorsitzenden
Dem/der Kassenwart/in
Sowie bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellen. Diese/r nimmt an den Vorstandssitzungen teil. In Ausnahmefällen tagt der Vorstand ohne Geschäftsführer/Geschäftsführerin.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren mit Stimmenmehrheit. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln.
Der Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Vereinsgeschäfts durch den neuen Vorstand im Amt.
Die Beratung und die Beschlussfassung des Vorstandes können in persönlichen Zusammenkünften oder unter Nutzung von Mitteln der Telekommunikation wie Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Form der Beratung oder Beschlussfassung entscheidet der/die Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Ladung zu Gremiensitzungen hat in Textform, wozu auch E-Mail gehört, zu erfolgen. Die Nutzung von Online-Plattformen, auf denen die Ladung und Beratungsunterlagen eingestellt sind, ist ebenso zulässig, sofern jedes Gremienmitglied Zugang hat und über die hinterlegte Ladung in Textform informiert wird.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist durch die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB.
5. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
6. Über Vorstandsbeschlüsse muss ein Protokoll angefertigt werden. Es ist auf Wunsch jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§ 7 Der Beirat
1. Der Vorstand des Vereins kann zur Förderung der Vereinsziele sowie zur Betreuung von Projekten, die den Vereinszweck verwirklichen helfen, einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Verein freiwillig und ehrenamtlich. Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Sie stellen dem Vorstand wichtige inhaltliche und strategische Anregungen für die Arbeit des Vereins zur Verfügung. Der Vorstand kann den Beirat in allen Angelegenheiten anhören.
2. Die Mitglieder des Beirats bestehen aus Expert/Expertinnen, die sich durch ihre wissenschaftliche oder fachpraktische Tätigkeit, durch ihr künstlerisches, publizistisches oder politisches Wirken im Sinne der satzungsgemäßen Vereinsziele engagieren. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Auch Nicht-Mitglieder können in den Beirat berufen werden.
3. Der Beirat kann Richtlinien für seine Arbeit aufstellen. Er kann solche für die Vereinstätigkeit empfehlen.
4. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Der Vorstand hat die Möglichkeit, auf Antrag der Mehrheit des Beirats einzelne Mitglieder des Beirats vorzeitig abzuberufen.
5. Der Beirat wählt aus seinem Kreis eine(n) Sprecher(in) und ein(e) Vertreter(in). Diese führen den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates.
6. Der Beirat wird nach Absprache mit dem Vorstand mindestens zwei Mal im Jahr vom seinem/ seiner Sprecher(in) über die Geschäftsstelle der LAG LM schriftlich einberufen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Beiratssitzungen einzuladen. Sie können beratend teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 8 Rechnungsprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden für die Dauer von 2 Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt.
2. Sie haben die Abrechnungen und die Buchführung des Vereins zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Als Kriterien der Prüfung gelten die zweckmäßige Mittelverwendung, die Ordnungsmäßigkeit und die Terminwahrung.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstands erforderlich. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer vierzehntägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichen aller Verbindlichkeiten an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (Landesverband NW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Medienarbeit zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27.10.2023

Die Satzung der LAG Lokale Medienarbeit als PDF-DownloadSatzung
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